Schuldrechtlicher versorgungsausgleich nach tod des verpflichteten (1) 1Nach dem Tod des Verpflichteten kann der Berechtigte in den Fällen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von dem Träger der auszugleichenden. 1 2 VersAusglG. b. Tod des Ausgleichsverpflichteten. Stirbt der Ausgleichsverpflichtete, bleibt das Recht des überlebenden ausgleichsberechtigten Ehegatten auf. 2 DerAnspruch auf die Ausgleichsrente erlischt mit dem Tod desVerpflichteten (BVerfG FamRZ 86, ; BGH FamRZ 89, ). Nur unterbestimmten Voraussetzungen. 3 Nach § 3 a VAHRG kann der Berechtigte nach dem Tod des Verpflichteten in den Fällen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von dem Träger der. 4 VAHRG (Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz) (1) 1 Nach dem Tod des Verpflichteten kann der Berechtigte in den Fällen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von dem Träger der auszugleichenden Versorgung, von dem er, wenn die Ehe bis zum Tode des Verpflichteten fortbestanden hätte, eine Hinterbliebenenversorgung erhielte, bis. 5 Da § 20 VersAusglG voraussetzt, dass der ausgleichspflichtige Partner bereits eine laufende Versorgung aus dem entsprechenden Anrecht bezieht, scheitert der schuldrechtliche Versorgungsausgleich, wenn der ausgleichsberechtigte Partner vor dem verpflichteten Partner ins Rentenalter kommt. 6 Der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch erlösche mit dem Tod des Verpflichteten und gehe nicht als Nachlassverbindlichkeit auf den Erben über, da § k BGB weder § b BGB noch § e Abs. 4 BGB für entsprechend anwendbar erkläre (h.M., vgl. BGH, FamRZ , m.w.N., Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. 7 (3) 1Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 erlöschen mit dem Tod eines Ehegatten. 2Ansprüche auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 25 und 26 bleiben unberührt. 3§ Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. 8 Stirbt der Ausgleichsverpflichtete, bleibt das Recht des überlebenden ausgleichsberechtigten Ehegatten auf Durchführung des Versorgungsausgleichs hingegen bestehen. Die Anrechte des Verstorbenen werden als fortbestehend fingiert. Der Ausgleichsanspruch ist gegen die Erben des verstorbenen Ehegatten geltend zu machen, § 31 Abs. 1 S. 1 VersAusglG. 9 Eventuelle Leistungen an Hinterbliebene des Verstorbenen bleiben unberücksichtigt. Betroffene Ex-Partner müssen diese sogenannte Anpassung wegen Todes bei ihrem Rentenversicherungsträger beantragen. Ab dem Monat nach der Antragstellung zahlt dieser die Rente dann ungekürzt aus. schuldrechtlicher versorgungsausgleich verjährung 10